OLG Hamm: Keine Pflicht zur Angabe eines Endtermins einer Werbeaktion
Es ging um die Werbung eines Inhabers von mehreren Einrichtungshäusern. In einem Prospekt waren unter der Überschrift „ +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++” Küchenwertschecks über folgende Beträge angeboten worden: 500,00 EUR ab einem Einkaufswert von 2.500,00 EUR, 1.000,00 EUR ab einem Einkaufswert von 5.000,00 EUR und 2.500,00 EUR ab einem Einkaufswert von 10.000,00 EUR. Der Verband der Wirtschaft im Wettbewerb e. V. mahnte den Werbenden ab und beanstandete unter anderem, dass die Werbung mit den Küchenwertschecks mit der Angabe „Nur für kurze Zeit” gegen das Transparenzgebot des § 4 UWG verstoße, weil nicht erkennbar sei, wann der Aktionszeitraum für die Einlösung der Küchenwertschecks ende. Doch das OLG Hamm war gegenteilige Auffassung. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Unzweifelhaft handele es sich bei der Werbung mit den Küchenwertschecks zwar um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, wonach unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG setze aber voraus, dass der Unternehmer Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung aufgestellt habe. Es sei daher lediglich ein Hinweis auf bestehende Bedingungen geboten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung bereits einen bestimmten Termin festgelegt habe, zu dem sie die Werbeaktion (spätestens) beenden wollte, und insofern eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG bestand. Es liege auch kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§§ 5, 5a UWG) vor. Dass die Verkaufsförderungsmaßnahme den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung nicht mehr gewahrt hätte und eine Täuschung über die tatsächliche Dauer der Werbeaktion vorgelegen hätte, sei nicht geltend gemacht worden. Es sei der Beklagten auch nicht vorgeworfen worden, einen tatsächlich bestehenden Anlass für die Rabattaktion verschwiegen zu haben. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, die durchgeführte Werbeaktion bereits im Vorhinein in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen.
Fazit: Soweit bei einer Werbeaktion kein Endzeitpunkt festgelegt ist, muss dieser auch nicht angegeben werden. Diese Entscheidung ist stringent und steht auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshof im Fall „Original Kanchipur”, in der dieser entschieden hatte, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, irreführend sei, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergebe, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werde. Im dortigen Fall hatte der BGH eine nicht fernliegende Gefahr der Angabe von sog. „Mondpreisen” gesehen, welche bei der Werbung mit einer Preisgegenüberstellung, nicht aber bei der hier zu beurteilenden Werbung mit Rabattgutscheinen besteht.
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