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27.09.2013 | News | Recht

OLG Hamm: Keine Pflicht zur Angabe eines Endtermins einer Werbeaktion

Recht Paragraph blauDarf ein Werbender einerseits den Hinweis “Nur für kurze Zeit” verwenden und dabei andererseits keinen Endzeitpunkt für die Werbeaktion angeben. Ja, entschied das OLG Hamm durch Urteil vom 28.05.2013 - Az. 4 U 217/12 - und vertrat dabei die Auffassung, dass auf einen Endzeitpunkt einer solchen Werbeaktion nicht hingewiesen werden muss, wenn der Werbende zum Zeitpunkt der Werbung noch keinen bestimmten Termin für das Ende der Werbeaktion festgelegt hat.
Es ging um die Werbung eines Inhabers von mehreren Einrichtungshäusern. In einem Prospekt waren unter der Überschrift „ +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT +++” Küchenwertschecks über folgende Beträge angeboten worden: 500,00 EUR ab einem Einkaufswert von 2.500,00 EUR, 1.000,00 EUR ab einem Einkaufswert von 5.000,00 EUR und 2.500,00 EUR ab einem Einkaufswert von 10.000,00 EUR. Der Verband der Wirtschaft im Wettbewerb e. V. mahnte den Werbenden ab und beanstandete unter anderem, dass die Werbung mit den Küchenwertschecks mit der Angabe „Nur für kurze Zeit” gegen das Transparenzgebot des § 4 UWG verstoße, weil nicht erkennbar sei, wann der Aktionszeitraum für die Einlösung der Küchenwertschecks ende. Doch das OLG Hamm war gegenteilige Auffassung. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG. Unzweifelhaft handele es sich bei der Werbung mit den Küchenwertschecks zwar um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, wonach unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG setze aber voraus, dass der Unternehmer Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung aufgestellt habe. Es sei daher lediglich ein Hinweis auf bestehende Bedingungen geboten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung bereits einen bestimmten Termin festgelegt habe, zu dem sie die Werbeaktion (spätestens) beenden wollte, und insofern eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG bestand. Es liege auch kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§§ 5, 5a UWG) vor. Dass die Verkaufsförderungsmaßnahme den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung nicht mehr gewahrt hätte und eine Täuschung über die tatsächliche Dauer der Werbeaktion vorgelegen hätte, sei nicht geltend gemacht worden. Es sei der Beklagten auch nicht vorgeworfen worden, einen tatsächlich bestehenden Anlass für die Rabattaktion verschwiegen zu haben. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen, die durchgeführte Werbeaktion bereits im Vorhinein in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen.

Fazit: Soweit bei einer Werbeaktion kein Endzeitpunkt festgelegt ist, muss dieser auch nicht angegeben werden. Diese Entscheidung ist stringent und steht auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshof im Fall „Original Kanchipur”, in der dieser entschieden hatte, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, irreführend sei, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergebe, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werde. Im dortigen Fall hatte der BGH eine nicht fernliegende Gefahr der Angabe von sog. „Mondpreisen” gesehen, welche bei der Werbung mit einer Preisgegenüberstellung, nicht aber bei der hier zu beurteilenden Werbung mit Rabattgutscheinen besteht. 


 

Dr. Selina Karvani ist Partnerin der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER in Köln (www.kanzlei-wbk.de). Sie ist Autorin von Fachartikeln (www.versandhandelsrecht.de;www.facebook.com/versandhandelsrecht.de) und weiteren Veröffentlichungen in wettbewerbsrechtlich orientierten Publikationen und hat sich auf das Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, dort insbesondere auf den Kernbereich des Versandhandelsrechts spezialisiert. Rechtsanwältin Dr. Karvani berät Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung, bei der rechtsicheren Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der sonstigen Vertragsgestaltung ebenso wie bei marken- oder geschmacksmusterrechtlichen Fragestellungen.

Rückfragen bitte an: skarvani@kanzlei-wbk.

Vorschaubild und Beitragsbild: © Dark Vectorangel/fotolia.com

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